Das Merkblatt Nr. 33: Tierhaltung in der Mietwohnung
Bevor man mit Hund oder Katze in eine Wohnung einzieht oder sich nachträglich ein Tier zulegt, sollte man sich unbedingt vergewissern, ob der Mietvertrag es zulässt und ob der Vermieter gefragt werden muss.
Wenn im Mietvertrag nichts über die Tierhaltung steht (selten!), so heißt das im Prinzip, dass sie erlaubt ist. Das Landgericht Hamburg hält allerdings die Hundehaltung in innerstädtischen Mehrfamilienhäusern für genehmigungsbedürftig. (Das gilt natürlich erst recht für gefährliche Tiere wie Giftschlangen und "Kampfhunde".) Äußert sich der Mietvertrag zur Tierhaltung, so muss man genau hinsehen, was er vorschreibt.
Vorweg noch eins: Nicht alles, was gedruckt - oder auch maschinen- und sogar handschriftlich - im Vertrag steht, ist rechtswirksam. Das zeigt sich schon an der
Variante 1: Jegliche Tierhaltung ist verboten: Eine solche Klausel betrifft - unzulässigerweise - sogar Kleintiere (Meerschweinchen, Wellensittiche) und ist deshalb unwirksam. Deshalb sind Sie, ohne zu fragen, zur Tierhaltung berechtigt - außer zur Hundehaltung, siehe oben. Allerdings muss der Vermieter einverstanden sein, wenn Ihr Interesse an der Hundehaltung sein Interesse an einem "hundefreien Haus" überwiegt.
Variante 2: Die Haltung größerer Haustiere wie Hunde oder Katzen ist untersagt: Die Klausel
ist wirksam, "Waldi" darf also nicht angeschafft werden (es sei denn, der Vermieter erlaubt es doch. Das sollten Sie sich aber unbedingt schriftlich geben lassen!).
Variante 3: Die Haltung größerer Haustiere ist vom Einverständnis des Vermieters abhängig (so z.B. im "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum"). Auch dies gilt; der Vermieter muss also gefragt werden, und es ist in sein Ermessen gestellt, ob er einverstanden ist (Wenn ja, bitte schriftlich geben lassen!).
Nun gibt es aber, wie so oft im Leben und in der Juristerei, immer mal Sonderfälle und Ausnahmen. So kann es sein, dass der Vermieter trotz anderslautender Klausel mit der Hunde- oder Katzenhaltung einverstanden sein muss.
Beispiele:
Die Haltung eines Blindenhundes muss genehmigt werden.
Die Verweigerung der Erlaubnis kann treuwidrig sein, wenn schon mehrere andere Tiere im Haus / in der Wohnanlage mit Wissen des Vermieters gehalten werden. Aber Vorsicht: es genügt nicht, dass nur der Hausmeister Kenntnis von den Tieren hat. Und: sind nur sehr wenige (1 bis 2) Tiere vorhanden, kann der Vermieter sagen: "Mehr dulde ich nicht".
Ein Verbot scheidet auch aus, wenn Sie selbst seit Jahren mit Wissen des Vermieters Hund oder Katze halten.
Tierhaltung auf einem Einfamilienhaus-Grundstück ist erlaubt.
Umgekehrt kann eine (auch stillschweigend erteilte) Erlaubnis widerrufen werden, wenn ein Tier nachweislich stört bzw. Mitbewohner belästigt oder gar bedroht.
Eine Erlaubnis zur Haltung eines bestimmten Tiers bis zu seinem Ableben ist zulässig. Danach darf kein neues Tier ohne Zustimmung des Vermieters angeschafft werden.
Ein Tierhaltungsverbot besagt nicht, dass Ihre Besucher ihren "Fiffi" draußen lassen müssen. Auch wenn Sie für einige Tage ein Tier in Pflege nehmen, liegt keine unzulässige Tierhaltung vor.
Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von juristischen Feinheiten, die zu beachten sind. Deshalb sollten Sie, wenn der Vermieter sich mit Tierhaltung nicht ohne weiteres einverstanden erklärt, unbedingt den Rat des Mieterverein zu Hamburg einholen, bevor Sie sich ein Tier zulegen