Katzenfan
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Hallo zusammen,
im Rahmen einer anderen Diskussion über Produkte zur Bekämpfung von Parasiten bin ich unter anderem auf die EU Biozid-Richtlinie aufmerksam geworden. Da ja zum Thema Föhe, Milben etc. viel im I-Net zu lesen ist und viele Mitglieder Produkte über das Internet kaufen, möchte ich den Stand meiner persönlichen Informationen veröffentlichen.
Persönliches Fazit:
1) Es gibt zahlreiche Produkte die zur Zeit in der EU nicht verkehrsfähig sind und damit eigendlich nicht verkauft werden dürfen.
2) Es gibt zahlreiche Internet-Händler deren Werbung nicht den für Biozid-Produkte zwingend notwendigen Hinweis "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen." enthalten und verbotene Werbebegriffe wie "ungiftig, unschädlich, giftfrei" verwenden.
3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bietet eine Suchmaske an in der nach Handelsnamen, I und N Nummern gesucht werden
kann. Bei Interesse an einem bestimmten Produkt kann dort der Status und auch der Hersteller abgefragt werden was dem Verbraucher einen gewissen Mindestschutz bietet.
https://195.138.41.34/baua_biozid/offen/suchmaske.php
4) Die Entscheidung ein bestimmtes Produkt zu kaufen würde ich persönlich von der Seriösität des Anbieters abhängig machen. Fehlende Warnhinweise oder verbotene Werbeaussagen würden mich persönlich abschrecken.
Hintergrund
Seit dem 01.09.2006 besteht für Biozid-Produkte, die mit einer I-Nummer gekennzeichnet sind, bzw. die Kennzeichnungsvoraussetzungen einer I-Nummer erfüllen, ein EU-weites Vermarktungsverbot.
Produkte, mit einer I-Nummer durften nur bis zum 31.08.2006 in Verkehr gebracht werden.
Produkte, die die Voraussetzung für die Zuteilung einer N-Nummer erfüllen, dürfen bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme in Anhang I/IA der Biozid-Richtlinie (98/8/EG), längstens aber bis zum 13.05.2010 weiter in Verkehr gebracht werden.
Sofern das Biozid-Produkt weder eine N- noch eine I-Nummer besitzt, ist es gegenwärtig nicht verkehrsfähig.
Biozid-Produkte sind:
„Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen……“ (§ 3b Abs.1 Nr. 1 Chemikaliengesetz)
Produkte auf Naturstoffbasis sind, sofern sie chemisch oder biologisch wirken, ebenfalls erfasst.
Maßgebend für die Einordnung eines Produkts ist seine Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. Auslobungen wie „biozid wirksam“, „desinfizierend“, „antibakteriell“ oder „keimtötend“ können als Indizien für eine entsprechende Zweckbestimmung angesehen werden.
Für die Unterscheidung zwischen Reinigungsmitteln und Biozid-Produkten kann Anhang V der RL 98/8/EG herangezogen werden:
Detergenzien, die aufgrund der Auslobung zu den Biozid-Produkten zählen (können) sind auchTierwaschmittel mit Parasitenschutz (z. B. Hundeshampoo mit Neemöl, ausgelobt gegen Flöhe und Zecken; auch Grenzbereich zum Tierarzneimittel)
Werbung für Biozid-Produkte
Die Werbung für Biozid-Produkte muss zwingend den Hinweis enthalten.
„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“ Statt „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart stehen. Der Hinweis muss sich deutlich vom Rest der Werbung abheben.
Verharmlosende Werbung ist verboten. So ist eine Werbung mit Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „giftfrei“ etc. nicht zulässig.
Die Werbevorschriften gelten für Printmedien, Rundfunk, Fernsehen sowie für die Werbung auf Internetseiten.
Quellen:
http://www.baua.de/de/Chemikalienge...ormular/Biozid-Meldeverordnung.html__nnn=true
http://www.gaa-m-l.bayern.de/downloads/Merkblatt1WerbungBP.pdf
http://www.idz.bayern.de/praxis/download/Arbeitsmaterialien_Biozide_Stand_07_03_12.pdf
https://195.138.41.34/baua_biozid/offen/suchmaske.php
im Rahmen einer anderen Diskussion über Produkte zur Bekämpfung von Parasiten bin ich unter anderem auf die EU Biozid-Richtlinie aufmerksam geworden. Da ja zum Thema Föhe, Milben etc. viel im I-Net zu lesen ist und viele Mitglieder Produkte über das Internet kaufen, möchte ich den Stand meiner persönlichen Informationen veröffentlichen.
Persönliches Fazit:
1) Es gibt zahlreiche Produkte die zur Zeit in der EU nicht verkehrsfähig sind und damit eigendlich nicht verkauft werden dürfen.
2) Es gibt zahlreiche Internet-Händler deren Werbung nicht den für Biozid-Produkte zwingend notwendigen Hinweis "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen." enthalten und verbotene Werbebegriffe wie "ungiftig, unschädlich, giftfrei" verwenden.
3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bietet eine Suchmaske an in der nach Handelsnamen, I und N Nummern gesucht werden
https://195.138.41.34/baua_biozid/offen/suchmaske.php
4) Die Entscheidung ein bestimmtes Produkt zu kaufen würde ich persönlich von der Seriösität des Anbieters abhängig machen. Fehlende Warnhinweise oder verbotene Werbeaussagen würden mich persönlich abschrecken.
Hintergrund
Seit dem 01.09.2006 besteht für Biozid-Produkte, die mit einer I-Nummer gekennzeichnet sind, bzw. die Kennzeichnungsvoraussetzungen einer I-Nummer erfüllen, ein EU-weites Vermarktungsverbot.
Produkte, mit einer I-Nummer durften nur bis zum 31.08.2006 in Verkehr gebracht werden.
Produkte, die die Voraussetzung für die Zuteilung einer N-Nummer erfüllen, dürfen bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme in Anhang I/IA der Biozid-Richtlinie (98/8/EG), längstens aber bis zum 13.05.2010 weiter in Verkehr gebracht werden.
Sofern das Biozid-Produkt weder eine N- noch eine I-Nummer besitzt, ist es gegenwärtig nicht verkehrsfähig.
Biozid-Produkte sind:
„Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen……“ (§ 3b Abs.1 Nr. 1 Chemikaliengesetz)
Produkte auf Naturstoffbasis sind, sofern sie chemisch oder biologisch wirken, ebenfalls erfasst.
Maßgebend für die Einordnung eines Produkts ist seine Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. Auslobungen wie „biozid wirksam“, „desinfizierend“, „antibakteriell“ oder „keimtötend“ können als Indizien für eine entsprechende Zweckbestimmung angesehen werden.
Für die Unterscheidung zwischen Reinigungsmitteln und Biozid-Produkten kann Anhang V der RL 98/8/EG herangezogen werden:
Detergenzien, die aufgrund der Auslobung zu den Biozid-Produkten zählen (können) sind auchTierwaschmittel mit Parasitenschutz (z. B. Hundeshampoo mit Neemöl, ausgelobt gegen Flöhe und Zecken; auch Grenzbereich zum Tierarzneimittel)
Werbung für Biozid-Produkte
Die Werbung für Biozid-Produkte muss zwingend den Hinweis enthalten.
„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“ Statt „Biozide“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart stehen. Der Hinweis muss sich deutlich vom Rest der Werbung abheben.
Verharmlosende Werbung ist verboten. So ist eine Werbung mit Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „giftfrei“ etc. nicht zulässig.
Die Werbevorschriften gelten für Printmedien, Rundfunk, Fernsehen sowie für die Werbung auf Internetseiten.
Quellen:
http://www.baua.de/de/Chemikalienge...ormular/Biozid-Meldeverordnung.html__nnn=true
http://www.gaa-m-l.bayern.de/downloads/Merkblatt1WerbungBP.pdf
http://www.idz.bayern.de/praxis/download/Arbeitsmaterialien_Biozide_Stand_07_03_12.pdf
https://195.138.41.34/baua_biozid/offen/suchmaske.php