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Diskutiere AN ADMIN! im Krankheiten-Innere Forum im Bereich Katzenkrankheiten; Lieber Admin, wäre es vielleicht möglich, eine Rubrik unter Tierärzten/ Spezialisten firstaufzumachen? Oder haben wir die schon und ich hab sie...

Rapunzel64XYZ

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Lieber Admin,

wäre es vielleicht möglich, eine Rubrik unter Tierärzten/ Spezialisten
aufzumachen? Oder haben wir die schon und ich hab sie nur noch nicht gefunden?

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen unter Krankheiten/Sonstiges wäre das doch sicherlich mal angebracht - oder?
 
09.09.2003
#1

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Gast

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Katzenfan

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Hallo Rapunzel64XYZ,

in diesem Forum wird es keine vergleichende Liste oder Kategorie bezüglich Tierärzten geben.

Die rechtliche Grundlage ist mir nicht klar und das Risiko einer Abmahnung zu hoch. Andere Webmaster sehen das vielleicht anders oder kennen nicht die Details.

Es gibt eine Berufsordnung für Ärzte und Tierärzte in der festgelegt ist, das "Werbung" nur bedingt zulässig ist. Das betrifft das Betreiben (aus ärztlicher Sicht) als auch das Dulden (aus ärztlicher Sicht) einer solchen Werbung....

Weiter Details zum Beispiel hier:
http://www.tknds.de/aktuell/aenderung_berufsordnung2003.shtml
 

Rapunzel64XYZ

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TA/Spezialisten

Lieber Volker,

das mit den rechtlichen Sachen ist natürlich klar. Wichtig wäre aber, daß man endlich mal Spezialisten suchen kann, z. B. wie in meinem Fall letztes Jahr einen Spezialisten für Katzen-Urologie. Es gibt ja immer Dosis, die einen TA mit bestimmten Kenntnissen suchen, der dann möglichst auch noch aus der Nähe sein soll. Ließe sich in dieser Beziehung vielleicht irgendwas managen?
 

Katzenfan

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Hi Rapunzel64XYZ,
keine Chance in diesem Forum. Mit der Pflege und Unterhaltung habe ich neben viel Spaß auch reichlich Arbeit und Probleme. Das letzte was ich jetzt noch brauchen kann ist eine Abmahnung und ein eventueller Rechtsstreit, womöglich noch als Grundsatzurteil...

Zitat:
Berufswidrig ist insbesondere die anpreisende oder auch eine irreführende oder vergleichende Werbung. Auch darüber hinaus kann sich die Berufswidrigkeit der Werbung im Einzelfall aus Form, Inhalt und Umfang der Darstellung ergeben. Neu ist nach § 4 Abs. 2, dass Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen öffentlich genannt werden dürfen, wenn sie nachweisbar sind und nicht zu einer Verwechslung mit Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führen können. Die Berufsordnung hat nicht festgelegt, was im einzelnen unter Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten zu verstehen ist. Sie hat auch nicht festgelegt, wie viele Schwerpunkte geführt werden dürfen. Es gilt jedoch in jedem Falle folgendes: Die Tätigkeiten müssen schwerpunktmäßig verrichtet werden. Damit scheiden solche Tätigkeiten aus, die nur gelegentlich ausgeübt werden. Von Schwerpunkten kann des Weiteren nur gesprochen werden, wenn diese sich in der betreffenden Tierarztpraxis gegenüber anderen dort ausgeübten Tätigkeiten herausheben. Es kann sich daher nur über einige wenige Tätigkeiten handeln. Analog zur Begrenzung der Führung von Fachtierarztbezeichnungen nach § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung wird man die Angabe von mehr als drei Schwerpunktbezeichnungen als nicht mehr zulässig ansehen müssen.
Zitat Ende
Quelle: http://www.tknds.de/aktuell/aenderung_berufsordnung2003.shtml
 
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