Berufswidrig ist insbesondere die anpreisende oder auch eine irreführende oder vergleichende Werbung. Auch darüber hinaus kann sich die Berufswidrigkeit der Werbung im Einzelfall aus Form, Inhalt und Umfang der Darstellung ergeben. Neu ist nach § 4 Abs. 2, dass Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen öffentlich genannt werden dürfen, wenn sie nachweisbar sind und nicht zu einer Verwechslung mit Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führen können. Die Berufsordnung hat nicht festgelegt, was im einzelnen unter Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten zu verstehen ist. Sie hat auch nicht festgelegt, wie viele Schwerpunkte geführt werden dürfen. Es gilt jedoch in jedem Falle folgendes: Die Tätigkeiten müssen schwerpunktmäßig verrichtet werden. Damit scheiden solche Tätigkeiten aus, die nur gelegentlich ausgeübt werden. Von Schwerpunkten kann des Weiteren nur gesprochen werden, wenn diese sich in der betreffenden Tierarztpraxis gegenüber anderen dort ausgeübten Tätigkeiten herausheben. Es kann sich daher nur über einige wenige Tätigkeiten handeln. Analog zur Begrenzung der Führung von Fachtierarztbezeichnungen nach § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung wird man die Angabe von mehr als drei Schwerpunktbezeichnungen als nicht mehr zulässig ansehen müssen.